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Wissenswertes

Hier finden Sie weitere Informationen zu den folgenden Bereichen:

Wussten Sie, dass ...?

... bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden?

Viele scheuen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall den Gang zum Rechtsanwalt, da sie glauben, sie müssten diese Kosten selbst tragen. Das ist nicht richtig. Auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen suggeriert, die Regulierung würde problemlos erfolgen, hat die Versicherung natürlich ein Interesse daran, Geld zu sparen. Das heißt, dass z.B. die Aufwandspauschale oder das Schmerzensgeld nicht freiwillig bezahlt wird oder zu niedrig angesetzt ist. Daher empfiehlt sich, dass Sie sich sofort nach einem Unfall bei uns melden, damit wir Ihre Ansprüche durchsetzen können.

... eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden muss?

Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt im Arbeitsrecht drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Da auch bei der Berechnung der Frist viele Fehler passieren können, sollten Sie uns auf jeden Fall sofort nach Erhalt einer Kündigung  aufsuchen. In der Erstberatung besprechen wir dann die Erfolgsaussichten der Klage. Selbst wenn Sie eine außergerichtliche Lösung anstreben oder diese möglich ist, sollte immer fristwahrend die Kündigungsschutzklage erhoben werden.

...wir für Sie die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung stellen?

Diese Serviceleistung bieten wir auch in unserem eigenen Interesse an. Denn es kommt darauf an, dass ein Rechtsschutzfall vorliegt. Dies prüfen wir im ersten Beratungsgespräch und können dann den Rechtsschutzfall gegenüber der Rechtsschutzversicherung entsprechend schildern.
Nur wenn die Rechtsschutzversicherung sich trotz eines vorliegenden Rechtsschutzfalles weigert, die Kosten zu übernehmen, behalten wir uns vor, dies als eigenen Fall zu behandeln. Denn dann geht es um die Durchsetzung Ihres Anspruches gegenüber der Rechtsschutzversicherung.

... eine anwaltliche Beratung nicht so teuer ist?

Die Kosten für eine Erstberatung liegen bei uns in der Regel zwischen € 95,00 und € 226,00.  Wenn die Klärung rechtlicher Fragen komplexer ist, können die Kosten im Einzelfall höher sein.  Hierauf weisen wir Sie jedoch im ersten Gespräch hin. Selbst wenn das Ergebnis der Beratung sein sollte, dass der gewünschte Anspruch nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, müssen Sie nicht mehr über vermeintliche Chancen grübeln. 
Wenn ein Anspruch besteht, besprechen wir gemeinsam mit Ihnen die weiteren Schritte und welche Kosten hierfür auf Sie zukommen können.

Arbeitsrecht

Das ist oft der erste Gedanke, wenn der Job gekündigt wird. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es allerdings nicht. Tatsächlich enden Kündigungsschutzprozesse jedoch meistens mit einem Vergleich, der eine Abfindung für den Arbeitnehmer beinhaltet. Hintergrund ist, dass berechtigte Zweifel bestehen, dass die Kündigung rechtmäßig ist und der Arbeitgeber sich von dem Risiko „frei kauft“, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Die meisten Arbeitnehmer wollen aber nach einer Kündigung auch gar nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Zunächst ist es wichtig, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hierbei wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt, statt dessen kommt es auf die Stundenzahl an.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Kündigung nur rechtmäßig, wenn betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen. Die Anforderungen der Rechtsprechung für das Vorliegen dieser Gründe sind sehr hoch und oft nicht erfüllt.

Wenn der Arbeitgeber den Rechtsstreit verliert, muss er das Gehalt nach Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen und den Arbeitnehmer wieder einstellen. Das kann teuer werden. Als Daumenregel für die Höhe der Abfindung hat sich bei den Arbeitsgerichten ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr etabliert. Wenn aber die Kündigung eindeutig gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, kann die Abfindung auch durchaus höher ausfallen. Dies ist am Ende Verhandlungssache. Es kommt darauf an, wie groß das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung ist und wie sehr der Arbeitnehmer im Zweifel bereit ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Diese Bereitschaft prüfen Arbeitgeber, in dem sie anbieten, die Kündigung zurückzunehmen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist es dann wichtig, zumindest so zu tun, als ob er damit einverstanden wäre. Manchmal ähnelt eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht daher einem orientalischen Bazar oder auch einem Pokerspiel. Auf jeden Fall ist es wichtig, die Spielregeln hierfür zu kennen.

Eine außerordentliche, also fristlose Kündigung kommt meist aus heiterem Himmel. Sie ist dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutete werden kann. Diese gesetzliche Formulierung lässt einen großen Ermessensspielraum. Eine außerordentliche Kündigung wird mit großer Sicherheit gerechtfertigt sein, wenn eine Straftat am Arbeitsplatz erfolgt ist. Der Klassiker ist hier ein Diebstahl. Aber auch eine Straftat muss vom Arbeitgeber dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Andere Sachverhalte sind weitaus schwieriger zu beurteilen. Zum Beispiel der Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Erkrankung ankündigt, weil ihm Urlaub verwehrt wurde.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, in dem der Arbeitgeber von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Sowohl für die Bewertung des Kündigungsgrundes als auch für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Eine fristlose Kündigung führt immer zu einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit. Wenn der Arbeitnehmer sich also keiner Schuld bewusst ist, muss er Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Manche Arbeitgeber sprechen vorsorglich eine fristlose Kündigung aus, um Spielraum für eine Einigung beim Arbeitsgericht zu haben. Die Einigung sieht dann oft so aus, dass die Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wird.

Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jeder seine Kosten selbst. Aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung.

Das befristete Arbeitsverhältnis.

Fast überwiegend werden neue Arbeitsverträge befristet abgeschlossen.  Dies ermöglicht dem Arbeitgeber eine größere Flexibilität.  Denn ohne Befristung könnte das Arbeitsverhältnis bei entsprechender Betriebsgröße (mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter) nur nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes beendet werden.  Für den Arbeitnehmer bedeutet es eine große Unsicherheit und hebelt eben den Kündigungsschutz aus. 

Zu unterscheiden ist nach der Befristung ohne und mit Sachgrund.

Befristung ohne Sachgrund

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser Höchstgrenze kann der Arbeitsvertrag dreimal verlängert werden.

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens sind dort zeitlich befristete Verträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig – auch die mehrfache Verlängerung der sachgrundlosen Befristung bis zu dieser Gesamtdauer.

Auch ist die sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate arbeitslos war.

Befristung mit Sachgrund

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund abgeschlossen, gibt es dafür keine zeitliche Begrenzung. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Befristung im Streitfall nachzuweisen.
Sachliche Gründe sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz:

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, z.B. wegen eines Projektauftrages
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang zu erleichtern
  • Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit)
  • die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung rechtfertigt (z.B. wegen Saisonarbeit in der Landwirtschaft)

Ansonsten endet die Befristung mit Sachgrund mit Erreichen des Zwecks.  Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch hierüber zwei Wochen vor dem Beendigungszeitpunkt unterrichten.  Wenn z.B. der Arbeitnehmer als Krankheitsvertretung zweckbefristet eingestellt wurde, wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet, wenn der vertretene Kollege wieder zur Arbeit erscheint.  Das Arbeitsverhältnis endet erst zwei Wochen nach der Anzeige des Arbeitgebers.

Was ist darüber hinaus wichtig?

Die Befristung muss schriftlich erfolgen.  Bei der Befristung ohne Sachgrund muss die Dauer oder das Datum und bei der Zweckbefristung deren Zweck angegeben werden.

Wenn der Arbeitnehmer nach Zweckerreichung oder über das vereinbarte Ende weiter arbeitet und der Arbeitgeber Kenntnis hiervon hat, führt dies automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis – es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht dem unverzüglich oder teilt dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung unverzüglich mit.

Auch der befristete  Arbeitsvertrag kann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde.  Die außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wenn die Befristung nicht rechtmäßig ist, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Wenn die Auffassung besteht, dass die Befristung unwirksam ist, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim zuständigen Arbeitsgericht eine Feststellungsklage erheben.

Wichtig ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, spätestens jedoch drei Monate vor diesem, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss.

In der Praxis verwenden Arbeitgeber häufig Sachgründe, die nicht für eine wirksame Befristung ausreichen.  Oder sachgrundlose und zweckgebundene Befristung werden in unzulässiger Art und Weise kombiniert.  Es lohnt sich daher, die Wirksamkeit der Befristung anwaltlich überprüfen zu lassen.  Nach einer erfolgreichen Klage beim Arbeitsgericht ist häufig eine weitere Zusammenarbeit für beide nicht mehr vorstellbar.  Genauso wie bei einer Kündigungsschutzklage enden daher solche Verfahren oft mit einem Vergleich in dem sich der Arbeitgeber mit einer Abfindung „frei kauft“.  Hier ist wieder anwaltliche Erfahrung und Verhandlungsgeschick gefragt.

 

Die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist gegenüber der Beendigungskündigung zunächst das mildere Mittel. Da Regelungen des Arbeitsvertrages nicht einseitig durch den Arbeitgeber verändert werden können, bedarf es einer Änderungskündigung, um z.B. Arbeitszeit, Gehalt oder die Tätigkeit zu ändern. Die Änderungskündigung hat zur Folge, dass das gegenwärtige Arbeitsverhältnis beendet wird, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen unmittelbar im Anschluss an die Beendigung fortzusetzen.

Wie bei jeder Kündigung müssen auch hier alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schriftliche Kündigung
  • Ordnungsgemäßer Zugang
  • Anhörung des Betriebsrates
  • Bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung muss die Zustimmung der entsprechenden Behörde erfolgt sein
  • Einhaltung von Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Außerdem unterliegt die Änderungskündigung auch dem Kündigungsschutzgesetz sofern dessen Voraussetzungen -  also länger als sechs Monate beschäftigt und mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter- erfüllt sind. Das heißt, die Kündigung muss aus betriebs- verhaltens- und personenbedingten Gründen erfolgen.

Der Arbeitnehmer hat nun drei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos an. Dann besteht nach Ende der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu den neuen Konditionen.
  2. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist. Sodann muss er gegen die Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben und überprüfen lassen, ob ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegt. Je nach Ergebnis besteht das Arbeitsverhältnis unter den alten oder den neuen Bedingungen weiter.
  3. Der Arbeitnehmer lehnt das neue Angebot ab und erhebt Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsverhältnis endet zunächst mit Ende der Kündigungsfrist. Wenn das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgibt, wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt.

Allerdings enden die meisten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, der je nach Verteilung der wechselseitigen Prozessrisiken eine Abfindung beinhaltet. Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis durch den Prozess meist zu stark belastet ist. Daher ist bei einer Änderungskündigung der außergerichtlichen Lösungsfindung besondere Bedeutung zuzumessen. Denn grundsätzlich möchte der Arbeitgeber ja noch am Arbeitsverhältnis festhalten. Daher muss sich ein Arbeitnehmer genau überlegen, welche Vertragsänderung für ihn akzeptabel ist.

Hierbei muss natürlich die Frist zur Klageerhebung beachtet werden. Denn auch eine Kündigungsschutzklage, aufgrund einer Änderungskündigung, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Erbrecht

Brauche ich ein Testament?

Es kommt darauf an, wie die Juristen gerne sagen. Wenn Sie kein Testament errichten, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Und das führt oft zu ungewollten Ergebnissen. Dies betrifft gerade auch alleinstehende Menschen: hier erben dann vielleicht Geschwister, zu denen seit Jahren kein Kontakt mehr besteht oder noch entferntere Verwandte. Auch wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben, erben neben Ihrem Ehepartner Eltern, Geschwister oder Großeltern. Das ist den meisten nicht bewusst.

Bei mehreren Erbberechtigten, z.B. Ehepartner und Kindern führt die gesetzliche Erbfolge zu einer Erbengemeinschaft. Die Abstimmung innerhalb dieser Erbengemeinschaft und die Auflösung der Erbengemeinschaft führen oft zu großen Problemen. Aus diesem Grund errichten viele Eheleute das sogenannte „Berliner Testament“, in dem sich beide gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass Ehepartner, Kinder und ggf. Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Pflichtteil können die Kinder auch bei einem Berliner Testament geltend machen. Um die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten, können Sie eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufnehmen.

Wenn Sie zu Lebzeiten die testamentarische Gestaltung mit allen Beteiligten besprechen, kann dies Streit im Erbfall vermeiden.

Außerdem bietet ein Testament noch viele weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Beispiel können Sie zu Gunsten weiterer Personen oder Organisationen Vermächtnisse aussetzen, eine Vor- und Nacherbfolge bestimmten oder Auflagen erteilen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen Sie entscheiden, ob nach dem Erstverstorbenen eine Änderungsmöglichkeit für den Längerlebenden bestehen soll. Gerade in Patchworkfamilien ist es erforderlich, jeden einzelnen Erbfall durchzuspielen und zu überlegen, welche Folgen gewünscht sind.

Wenn Sie das Testament nicht notariell errichten lassen wollen, können Sie das Testament insgesamt handschriftlich verfassen. Die Unterschrift allein genügt nicht.

In jedem Fall ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, da es viele Punkte zu beachten gibt.

Der Tod ist etwas, mit dem sich die wenigsten beschäftigen möchten. Aber nicht nur für den, der verstirbt, ist der Tod ein einschneidendes Ereignis. Auch für die, die mit dem Verstorbenen in Rechtsbeziehungen stehen, kann ein Todesfall erhebliche Folgen haben. Das gilt sowohl für den Bereich des selbst genutzten Grundstückseigentums (Hauseigentum), des Wohnungseigentums und der vermieteten Immobilie.

Bei dem selbst genutzten Eigentum ist die erste entscheidende Frage, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Bei Ehepaaren ist es üblich, dass diese beide zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen sind. Sollte dann ein Ehepartner versterben, fällt dessen Eigentumsanteil am Haus in den Nachlass. Je nachdem, welche letztwillige Verfügung der Verstorbene getroffen hat, ergeben sich die weiteren Rechtsfolgen.

Wenn die Ehegatten sich mit dem bekannten sogenannten „Berliner Testament“ gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, führt das dazu, dass der überlebende Ehegatte Eigentümer des gesamten Hauses wird.

Damit ist der Erbfall aber nicht endgültig geregelt. Denn Pflichtteilsansprüche bestehen weiterhin. Kinder können den Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils verlangen. Z.B. beträgt bei einem Ehepaar mit zwei Kindern, das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, der gesetzliche Erbteil der Kinder jeweils 1/4. Der Pflichtteil als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt also pro Kind 1/8.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben, in unserem Beispiel dem überlebenden Ehegatten. Wenn das Haus z.B. insgesamt 300.000,- € wert ist, beträgt der Nachlasswert an dem Haus 150.000,- €, der Pflichtteil allein nach dem Haus 37.500,- €. Diesen Betrag hat der überlebende Ehegatte an die  Pflichtteilsberechtigten insgesamt auszuzahlen.

Zum Nachlass gehört aber nicht nur das Haus, sondern auch das übrige Vermögen. Sofern genügend übriges Vermögen da ist, ist die Befriedigung vom Pflichtteilsansprüchen der Kinder kein Problem. Problematisch wird es aber dann, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist. Denn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs würde praktisch dazu führen, dass das Haus verkauft werden muss, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Um das zu vermeiden, gibt es vielfältige erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die hier allerdings nicht eingehend dargestellt werden können. Ein beliebtes Abwehrmittel ist beim „Berliner Testaments“ die Pflichtteilsstrafklausel: Die Kinder werden zu Schlusserben eingesetzt und für den Fall, dass die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, wird bestimmt, dass die Kinder nicht nach dem Letztversterbenden erben. Es ist auch möglich, den Kindern zu Lebzeiten Zuwendungen zukommen zulassen und bei der Zuwendung zu bestimmen, dass diese Zuwendungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Wenn die Kinder Mitwirken kann auch ein notarieller Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag abgeschlossen werden. Das erfolgt üblicherweise gegen Bezahlung eines Abfindungsbetrages.

Sollten die Ehegatten in unserem Beispielsfall den Fehler gemacht haben, kein Testament zu erstellen, hat dies zur Folge, dass die Ehefrau zusammen mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Besonders problematisch wird es dann, wenn die Eheleute keine Kinder haben. Denn dann bildet die überlebende Ehefrau zusammen mit den Geschwistern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft. Das führt häufig erfahrungsgemäß noch zu mehr Streitereien als innerhalb einer Familie.

Bei der Bewertung von Immobilien gibt es häufig Streitereien. Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs verpflichtet ist, den Wert der Immobilie zu ermitteln. Dabei muss er aber nicht auf einen vereidigten Sachverständigen zurückgreifen. Die Methode der Wertermittlung, hierbei wird im Regelfall der fremdgenutzten Immobilie auf das Ertragswertverfahren, bei der selbstgenutzten Immobilie auf den Sachwert in Verbindung mit dem Ertragswertverfahren abgestellt, den Anforderungen für eine Bewertung entsprechen.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Gutachterausschuss zu beauftragen. Diese gibt es in den Städten Wuppertal, Solingen und für den Kreis Mettmann in Mettmann.
Die Bewertung über den Gutachterausschuss ist erfahrungsgemäß langwierig. Mit 3 –6 Monaten ist hier zu rechnen. Wenn die Erben sich nicht einigen können, bleibt den Erben nur die Möglichkeit, im Wege der Zwangsversteigerung die Immobilie zu verwerten und dann anschließend das Geld aufzuteilen.

Wenn eine Familie zerstritten ist, sollten Sie auch daran überlegen, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker kann den überlebenden Ehegatten schützen oder, wenn es keinen Ehegatten oder Kinder gibt, dafür sorgen, dass Ihr Wille umgesetzt wird.

Beim Wohnungseigentum gilt im Wesentlichen das gleiche wie zum Grundstückseigentum. Allerdings ist bei dem oftmals vermieteten Wohnungseigentum häufig so, dass nur ein Ehegatte als Eigentümer der Wohnung eingetragen ist. Damit fällt der Wohnungseigentum entweder nicht oder komplett in den Nachlass. Es ist dann entsprechend der Erbquote unter den Erben aufzuteilen bzw. anteilig als Pflichtteilsanspruch abzugelten.

Wenn jemand Alleinerbe wird, tritt er gemäß § 1922 BGB in alle Rechten und Pflichten des Erblassers ein. Das führt dazu, dass er Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird mit allen Rechten und Pflichten. Etwaige Rückstände von Hausgeldern hat er auszugleichen und Hausgelder zu bezahlen.

Bei der vermieteten Wohnung /dem vermieteten Haus ist Folgendes wichtig: Wenn eine Wohnung vermietet ist, ist der Tod des Vermieters im Mietrecht nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 1922 BGB treten die Erben in die Rechtsstellung des Vermieters ein. Vertragspartner sind dann die Erben des Vermieters. Wichtig ist hierbei, dass alle Gestaltungsrechte wie zum Beispiel Kündigungen, Mieterhöhungen etc. von allen Erben nur gemeinsam ausgeübt werden können. Deswegen sollten alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Kündigung unterschreiben.

Für den Tod des Mieters sieht das Mietrecht in den §§ 563 ff. BGB Sonderregelungen vor. Nach § 563, Abs.1 BGB tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für Lebenspartner. Diese Rechtsfolge ist unabhängig von der Stellung des Ehegatten / Lebenspartners als Erben.

Hierbei geht es um eine Rechtsfolge allein im Mietvertrag. In § 563 Abs. 2 BGB wird den Kindern, wenn sie in der Mietwohnung wohnen, das Recht in den Mietvertrag einzutreten eingeräumt, sofern der überlebende Ehegatte nicht eintritt. Nur dann, wenn die Personen die Kraft Gesetzes eintreten, innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter anzeigen, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzten wollen, gilt ihr Eintritt als nicht erfolgt.
§ 563 BGB bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Ehegatten beide als Vertragspartner eingetragen sind. Dann wird das Mietverhältnis gemäß § 563 a sowieso  mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt.

Interessant für den Vermieter ist, dass dann, wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird, der neue Mieter neben dem Erben auch für die alten Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters einzustehen hat. Die Mietrückstände muss also auch der neu eintretende Mieter für die Vergangenheit bezahlen.

Sollte keiner das Mietverhältnis fortsetzten, also die Fälle, wo jemand allein in seiner Mietwohnung wohnt, steht in § 564 BGB, dass das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird. Dann ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (von 3 Monaten) zu kündigen. Das hat Bedeutung für  Mietverhältnisse, bei denen zum Beispiel ein langjähriger Kündigungsverzicht vorgesehen ist. Wenn kein Mieter in das Mietverhältnis eintritt und das Mietverhältnis nicht mit überlebenden Mietern fortgesetzt wird, müssen die Erben für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einstehen, z.B. die Vornahme der Schönheitsreparaturen.

Die Erben als Gesamtheit sind dann aber auch berechtigt, die Kaution zu fordern. Ein Erbe kann für die Erbengemeinschaft nur verlangen, dass an die Erbengemeinschaft bezahlt wird. Die Erben sind nach erfolgter Kündigung, die bei der Mehrheit von Erben von allen gemeinsam erfolgen muss, verpflichtet, die laufenden Mieten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu bezahlen.

Sie sehen, es ist vieles zu beachten. Sie können aber einige Vorkehrungen treffen, die Ihnen als Erben die schweren Wochen nach dem Tod Ihres Ehepartners erleichtern.

Familienrecht

Voraussetzung für den Scheidungsantrag ist, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das heißt, die Ehepartner müssen ein Jahr räumlich und wirtschaftlich getrennt gelebt haben, eben von „Tisch und Bett“, wie man so sagt. Dies ist theoretisch auch in der gemeinsamen Wohnung möglich, aber meist praktisch eher schwierig.

Die Trennung wird jedoch nicht irgendwo offiziell angemeldet, wie viele denken. Auch muss beim Familiengericht kein Nachweis, wie z.B.. in Form einer Ummeldung erbracht werden. Die Ehepartner müssen sich jedoch über den Ablauf des Trennungsjahres einig sein und dies bei der Anhörung vor dem Familiengericht bestätigen.

Entgegen landläufiger Meinung können die Ehepartner nicht durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten werden. Das ist nicht möglich. Derjenige, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere muss aber nicht anwaltlich vertreten sein. Er oder sie kann in dem Fall dem Scheidungsantrag nur zustimmen und keinen eigenen Antrag stellen. Innerhalb des Scheidungsverfahren entscheidet das Familiengericht zwingend über den Versorgungsausgleich, also über den Ausgleich der Rentenanwartschaften.

Wenn die Ehe bei Antragstellung noch keine drei Jahre bestanden hat, wird auch hierüber nur auf Antrag entschieden. Um über den Versorgungsausgleich entscheiden zu können, holt das Gericht die Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Oft ist hiermit auch eine Kontenklärung verbunden, so dass die Auskünfte einige Monate dauern. Alle weiteren möglichen Themen, wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie klärt das Gericht nur auf Antrag eines Beteiligten. Wenn dies der Fall ist, dauert das Scheidungsverfahren natürlich entsprechend länger.

Im eigentlichen Scheidungstermin werden die Ehepartner dann persönlich angehört und müssen ihren Scheidungswunsch bekräftigen. Dieser Scheidungstermin ist recht unspektakulär und geht meist sehr schnell. Manchmal ist dieser Termin jedoch ähnlich, aber natürlich anders emotional, wie die Heirat. Im besten Fall können sich beide Ehepartner nach der Ehescheidung noch in die Augen schauen.

Trennung und Scheidung gehören zu den schwierigsten Phasen im Leben. Bei gemeinsamen Kindern ist zu entscheiden, wo diese zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben und wann sie den anderen Elternteil sehen. Als wenn nicht die emotionale Belastung schon genug wäre, gilt es zudem die finanziellen und materiellen Dinge zu ordnen. Als erstes sollte die Wohnsituation geklärt werden.  Bleibt ein Ehegatte in der ehelichen Wohnung?  Oder soll die Mietwohnung gekündigt oder das Haus verkauft werden? Wenn es sich um eine Immobilie handelt, die im gemeinsamen Eigentum steht, ist zumindest langfristig zu klären, ob ein Ehegatte dem andern seinen Eigentumsanteil abkaufen will oder ob die Immobilie gemeinsam verkauft werden soll.

Zwei Haushalte sind teurer als ein gemeinsamer Haushalt. In der Regel müssen sich daher beide Ehepartner einschränken. Daher ist der Unterhalt zunächst die wichtigste Trennungsfolge, die es zu klären gilt. Bei der Berechnung spielt dann auch eine Rolle, ob ein Ehegatte in der gemeinsamen Immobilie verblieben ist und wer die Belastung hierfür trägt.

Unabhängig von der Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums stellt sich die Frage eines Zugewinnausgleiches nach dem Gesetz erst mit Zustellung des Scheidungsantrages. Es ist aber auch möglich, hier bereits vorher eine Regelung zu treffen.
Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die Ehepartner ein Jahr lang „von Tisch und Bett“ getrennt leben. Viele glauben, dass der Beginn des Trennungsjahres wie die Heirat offiziell angemeldet wird. Das ist aber nicht der Fall. Da bei einer Trennung viele Themen, wie Unterhalt, gemeinsame Verbindlichkeiten, Wohnsituation und Vermögensauseinandersetzung ineinander greifen, empfiehlt sich frühzeitig eine anwaltliche Beratung.

Viele denken, dass durch eine Heirat beiden Ehepartnern alles gemeinsam gehört. Das ist falsch. Die Eigentumsverhältnisse an Immobilien oder anderen Sachen bleiben auch nach der Heirat so wie sie vorher waren. Gemeinsames Eigentum kann auch schon vor der Heirat oder eben danach nur durch einen entsprechenden Vertrag begründet werden. Ausnahme sind sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens. Wenn ein Ehepartner z.B. Haushaltsgegenstände anschafft, die dem Lebensstandard der Ehepartner entsprechen, wird hierdurch gemeinsames Eigentum begründet. Gleichzeitig wird der andere eben auch mit verpflichtet, z.B. den neuen Fernseher zu bezahlen.

Häufig erwerben die Ehepartner gemeinsam eine Immobilie. Unabhängig von einer Scheidung kann das gemeinsame Eigentum jederzeit wieder auseinandergesetzt werden. Der eine Ehepartner kann dem anderen also auch vor einer Scheidung seinen Miteigentumsanteil an einer Immobilie abkaufen.

Entgegen der landläufigen Meinung haftet ein Ehepartner auch nicht für die Schulden des anderen, wenn ein Kreditvertrag nicht von beiden unterschrieben wurde. Allerdings macht sich ein Kreditvertrag, den ein Ehepartner allein abgeschlossen hat, negativ in der Vermögensbilanz bemerkbar und wirkt sich dann beim Zugewinnausgleich indirekt auf den anderen Ehepartner aus.

Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass beide Ehepartner mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs aus der Ehe gehen. Hierzu muss jeder Ehepartner erst einmal für sich selbst eine Vermögensbilanz erstellen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist das Datum der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Zum Vermögen gehört das aktive und das passive Vermögen, also Schulden. Schenkungen und Erbschaft werden gesondert betrachtet, denn sie sind höchstpersönlich und haben mit dem wirtschaftlichen Zuwachs während der Ehezeit nichts zu tun. Derjenige, der in seiner Bilanz einen höheren Vermögenszuwachs hat, schuldet dem anderen einen entsprechenden Ausgleich, so dass beide Ehepartner mit einem gleich hohen Gewinn aus der Ehe gehen. Ohne einen entsprechenden Antrag kümmert sich das Familiengericht im Scheidungsverfahren jedoch nicht um die Auseinandersetzung des Vermögens oder einen Zugewinnausgleich.

Da es einige Besonderheiten bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches gibt, lohnt sich in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Inkasso

Nichts ist ärgerlicher, als wenn eine erbrachte Leistung nicht bezahlt wird. Das kann besonders bei kleinen Unternehmen schnell zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Gerade für kleinere Unternehmen ist die eigenständige Bearbeitung des Forderungseinzugs aber auch mit erheblichen Mühen und Kosten verbunden. Oft sind die Mitarbeiter nicht ausreichend hierfür ausgebildet und es fehlt die Zeit für diese für den wirtschaftlichen Erfolg wichtige „Zusatz“arbeiten.

Wenn Sie das Mahnwesen auslagern, sparen Sie Kosten und Zeit. Sie können sich auf Ihr eigentliches Kerngeschäft konzentrieren.

Bei der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Beitreibung einer Forderung können erfahrungsgemäß ca. 70% der Forderungen bereits außergerichtlich, d.h. ohne gerichtliches Verfahren und somit sehr kostengünstig beigetrieben werden.

Damit sollten Sie jedoch nicht lange warten. Je mehr Zeit zwischen der Rechnungsstellung und der Einleitung des Forderungseinzugs verstreicht, desto schwieriger ist eine erfolgreiche Beitreibung der Forderung.

Als Vertragspartner der Schufa haben wir Zugang zu aktuellen Wirtschaftsauskünften, die den Erfolg der Zwangsvollstreckung deutlich erhöhen.

Ein weiterer Vorteil der anwaltlichen Vertretung ist, dass der Schuldner an uns zahlt. Auf diesem Weg überwachen wir die Einhaltung der Zahlungsfristen und leiten bei ausbleibenden Zahlungen die notwendigen Schritte ein. Sollte der Schuldner trotz außergerichtlichem anwaltlichem Aufforderungsschreiben keine Zahlung leisten, machen wir die Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren geltend und oder in einem streitigen Verfahren vor Gericht. Darüber hinaus betreiben wir auch die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungstiteln.

Wichtig zu wissen ist: nach Verzugseintritt hat der Schuldner grundsätzlich alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerne beraten wir Sie auch, mit welchen Maßnahmen Sie Forderungsausfälle im Vorfeld vermeiden können, welche Anforderungen Ihre Rechnungsstellung erfüllen muß und wie Sie Ihre Mahnabteilung organisieren müssen, um schnell und effektiv Forderungen einzutreiben.

Zu unseren Mandanten gehören Handwerksbetriebe, Dienstleistungsunternehmen und bundesweit operierende Unternehmen.

Wir helfen Ihnen, sich vor den schlimmsten Kunden zu schützen. Den Kunden, die Ihre Leistung in Anspruch nehmen, aber nicht zahlen.

Verkehrsrecht

Wer kennt das nicht? Ist das eigene Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt worden, erhält man Post vom gegnerischen Versicherer, der eine unkomplizierte und schnelle Abwicklung des Schadens ankündigt. Ein von der Versicherung bestellter Gutachter bewertet den Schaden und der Geschädigte erhält den von der Versicherung ermittelten Betrag als Ersatz für den erlittenen Schaden.

Die Frage ist jedoch: Werden hierbei auch alle Schadenpositionen berücksichtigt? Erhält der Geschädigte eine Pauschale für seine Unkosten? Hat es eine Wertminderung gegeben? Sind Abschleppkosten und Standgebühren berücksichtigt? Wurde der Schaden objektiv oder im Sinne der Versicherung bewertet? Wurde Nutzungsausfall gezahlt? Sind gegebenenfalls Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschäden erstattet worden, für den Fall, dass der Fahrer verletzt worden ist?

Fakt ist: Als Geschädigter entscheiden Sie, wer den Schaden bewertet!

Sie haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten für einen Sachverständigen bzw. für die Erstellung eines Kostenvoranschlags. Die Kosten eines Rechtsanwalts der die Ihnen zustehenden Ansprüche prüft, beziffert und gegenüber der Versicherung durchsetzt werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Auch als verletzter Fußgänger oder Fahrradfahrer haben Sie dieselben Ansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherung.

Wenn man ein Fahrzeug least, hat man die Rechtstellung ähnlich eines Mieters. Man ist „Leasingnehmer“.

Leasinggeber ist die Leasingfirma, die sehr häufig einem Autokonzern angeschlossen ist, wie z. B. die Mercedes Benz Leasing GmbH. Eigentümer des Fahrzeugs ist das Leasingunternehmen.

Bei einem Unfall erfolgt die Rechtsgutverletzung an dem Eigentum der Leasinggeberin. Daher muss eigentlich die Leasingfirma und nicht der Leasingnehmer den Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.

In der Vergangenheit konnte man als Leasingnehmer davon ausgehen, dass die Leasingfirma den Leasingnehmer verpflichtet, den Schaden zu melden und ermächtigt, den Schaden im eigenen Namen des Leasingnehmers geltend zu machen. Das sehen z. B. die Allgemeinen Leasingbedingungen der Mercedes- Benz Leasing GmbH, Stand 1/2019, vor.

Der Leasingnehmer war dann verpflichtet, den Schaden fachgerecht beseitigen zu lassen und die Wertminderung an den Leasinggeber herauszugeben.

Der Leasingnehmer konnten einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Bekanntlich ist die gegnerische Versicherung bei unverschuldeten Unfall verpflichtet, deren Kosten zu übernehmen

Bei Leasing Verträgen der Mercedes-Benz Leasing GmbH mit der Anlage Business-Leasing plus (Versicherungsbaustein) wird von dieser Praxis abgewichen.

Dort ist unter 1.4 die (Unfall-) Schadenabwicklung geregelt. Die Regulierung des Schadens erfolgt durch den Leasinggeber, der Mercedes – Benz Leasing GmbH. Diese wird nach Erhalt sämtlicher zur Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen und nach deren Prüfung die Schadenabwicklung mit dem zuständigen Versicherer vornehmen. 

Für den Fall, dass der zuständige Versicherer den Schaden nicht oder nicht vollständig reguliert, behält sich der Leasinggeber den Regress beim Leasingnehmer bezüglich des nicht regulierten Schadens vor.

Das heißt, wenn die von dem Leasinggeber beauftragten Rechtsanwälte den Schaden nicht oder nicht vollständig realisieren, muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag an den Leasinggeber bezahlen. Vom Ergebnis der Unfallregulierung wird er vermutlich erst nach Abschluss erfahren.

Für den Leasinggeber ist das risikolos. Er sucht den Anwalt aus und wenn es nicht klappt, wendet er sich an den Leasingnehmer, der letztlich bezahlen muss.

Der Leasingnehmer hat bis dahin keinen Einfluss auf die Unfallregulierung, z. B. bei der Auswahl des Rechtsanwalts.

Wenn der Leasingnehmer dann mit dem offenen Restbetrag zu einem Rechtsanwalt geht, wird er kaum einen qualifizierten Rechtsanwalt finden, der bereit ist, den bisher nicht regulierten Teil der Forderung zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG einzufordern. Denn der Streitwert wäre dann zu niedrig. Bei ausstehenden 500,00 € wären das z. B. RA Gebühren von 58,50 € netto.

Deswegen sollte man schon bei dem Abschluss des Leasingvertrages darauf achten, ob man bereit ist, einen derartigen „Versicherungsbaustein“ zu akzeptieren, den es sicherlich auch bei anderen großen Leasingunternehmen beim gewerblichen Leasing geben wird.

Denn man verliert hier die Entscheidungsfreiheit über die Schadensregulierung. Das erhöht die Gefahr, dass man als Leasingnehmer auf einem Teil des Schadens sitzen bleibt.

Neue Entscheidungen zur Benutzung des Mobiltelefons - Was ist „Benutzen“ eines „elektronischen Geräts“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Ob es zu einer Verurteilung wegen der Benutzung eines Mobiltelefons kommt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Das OLG Hamm hat dazu im Februar 2020 drei Entscheidungen veröffentlicht.  Sie zeigen, dass Rechtsbeschwerden gegen Urteile des Amtsgerichts durchaus Erfolg haben können. Es ist daher wichtig, dass die konkreten Umstände herausgearbeitet und bereits in der I. Instanz beim Amtsgericht vorgetragen werden.

Eine Rechtsbeschwerde hatte das OLG Hamm, Az. 4 RBs 392/18, allerdings zurückgewiesen. Hier betonte das OLG noch einmal, dass das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO ist.

Aus dem Lichtbild zog das OLG aber seine – in diesem Falle für den Betroffenen ungünstigen - Schlüsse:

Auf den aufgenommenen Lichtbildern sei deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Dem OLG reichte aus, dass aus dieser eindeutigen und für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Haltung der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden könne. Weitere Feststellungen, z.B. welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei, bedürfe es nicht.

Diese Entscheidung kann nicht wirklich überraschen.

In zwei anderen Fällen waren die Betroffenen mit Ihrer Rechtsbeschwerde dagegen erfolgreich.

Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ein Mobiltelefon während des Wegräumens einiger Papierblätter in der Hand hält, liegt keine Benutzung eines Mobiltelefons vor. Das OLG Hamm, Az. 4 RBs 92/19, hat daher das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Powerbank und Ladekabel gehören auch nicht zu den elektronischen Geräten i.S.v. § 23 STVO.

Der Fahrer hatte sein mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone an eine Powerbank angeschlossen, um das Smartphone zu laden und den Abbruch des Telefonats zu verhindern. Dabei nahm er die "Powerbank" und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden. Das OLG Hamm, Az. 4 RBs 92/19, hat die Verurteilung zu 180,00 € Geldbuße mit folgender Begründung aufgehoben.

Powerbank und Ladekabel dienen zwar der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik, sind aber selbst kein solches Gerät. "Powerbank" und Ladekabel weisen kein Display auf über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könnte.

Bevor Sie also eine Aussage bei der Polizei machen, die u.U.  nicht zutreffend aufgenommen wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt Ihre Einlassung machen.

Trotz der inzwischen zahlreichen allgemein als "E-Bikes" bezeichneten Elektrofahrräder mit Tretunterstützung  bis 25 km/h ist bisher ungeklärt, welche Grenzwerte bei Alkoholfahrten im Strafrecht anzuwenden sind.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Führer eines Kraftfahrzeugs bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut, d.h. unwiderlegbar fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat gegen einen Angeklagten einen Pedelec-Fahrer den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erhoben. 

Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit einem Elektromotor, der nur durch das Treten aktiviert wird.  Davon zu unterscheiden sind E-Bikes bei der der Elektromotor tretunabhängig ist. Das sind die E-Bikes im rechtlichen Sinne. Bisher gibt es allerdings keine Definition im Gesetz. Letztlich sind diese E-Bikes Kleinkrafträder mit einem Elektromotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.

Bei den üblichen "E-Bikes" handelt es sich also im Regelfall rechtlich um Pedelecs.

 Der Angeklagte war als Fahrer eines Pedelec mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin kollidiert. Die Fahrradfahrerin hatte seine Vorfahrt missachtet.

Beim Angeklagten wurde eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut festgestellt.  Aufgrund der Vorfahrtsmissachtung der Fahrradfahrerin konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Die Verurteilung bei „relativer“ Fahruntüchtigkeit setzt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille und das Vorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen voraus, wie z.B. Vorfahrtsverletzungen.

Da diese alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar waren, hätte  der Angeklagte nur dann wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden können, wenn er absolut fahruntüchtig gewesen wäre. Denn mit 1,59 Promille lag der Angeklagte deutlich über den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen von 1,1 Promille. Entscheidungen, die diesen Grenzwert bei E-Bikes bis 25 km/h anwandten gab es aber bisher nicht.

Der Angeklagte wurde vom AG Staufen und LG Freiburg daher freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dagegen Revision beim OLG Karlsruhe ein.

Nach der in einem Hinweisbeschluss geäußerten Ansicht des OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2020, Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 175/20, gibt es aber derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Der Grenzwert für Kraftfahrzeuge von 1,1 wäre daher nicht auf diese E-bikes anwendbar.

Das OLG hat den Beteiligten nun Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Man darf also gespannt sein, wie das OLG letztlich entscheiden. Wird die Revision zurückgewiesen und wird der Angeklagte damit in „III. Instanz“ vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr freigesprochen.

Man darf aber nie vergessen,

auch bei Pedelecs bis 25 km/h kommt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille und dem Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen bereits eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt nicht vor. Denn Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts (§ 1 Abs. 3 StVG).